Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 BHV1-Verordnung vom 27.05.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. BHV1VÄndV am 27. Mai 2015 und Änderungshistorie der BHV1V

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2015 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 757

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Aufhebung der Schutzmaßregeln


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der Verdacht auf BHV1-Infektion beseitigt ist.

(Text neue Fassung)

(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion beseitigt ist.

(2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn

1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die infizierten Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind, die übrigen Rinder des Bestandes keine auf die BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten infizierten Rindes zwei im Abstand von mindestens vier Wochen bei allen weiblichen und den zur Zucht vorgesehenen männlichen Rindern entnommene Blutproben,



2. die infizierten Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind, die übrigen Rinder des Bestandes keine auf die BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten infizierten Rindes bei allen übrigen Rindern des Bestandes entnommene Blutproben,

a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

untersucht worden sind oder

3. die infizierten Rinder verendet sind oder keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen, alle Rinder des Bestandes gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind (Grundimmunisierung)
und innerhalb von 30 Tagen nach der Impfung keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und

4. die
Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden sind.

(3) Der Verdacht auf eine BHV1-Infektion gilt als beseitigt, wenn

1. die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und die übrigen Rinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen der seuchenverdächtigen Rinder eine blutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder,



b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

untersucht worden sind und

die
Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 und 2 durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass nur diejenigen Rinder eines Bestandes nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu untersuchen sind, die mit einem Rind, bei dem Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen worden sind, innerhalb des Zeitraumes zwischen der letzten Untersuchung des betroffenen Rindes mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion und dem positiven Nachweis der Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1, längstens jedoch sechs Monate vor diesem Nachweis, in Berührung gekommen sind (Kontaktgruppe). Die Größe der Kontaktgruppe ist von der zuständigen Behörde in Abhängigkeit von der Bestandsgröße festzulegen. Hierbei sind so viele Tiere einzubeziehen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann.

(4) Werden bei der Untersuchung eines Rindes der Kontaktgruppe Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen, sind abweichend von Absatz 3 alle Rinder des Bestandes auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion zu untersuchen.

(5) Der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion
gilt als beseitigt, wenn

1. sich dieser als unbegründet erwiesen hat oder

2.
die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und die übrigen Rinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen der seuchenverdächtigen Rinder bei allen übrigen Rindern des Bestandes entnommene Blutproben,

a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,

vorherige Änderung

b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

durchgeführt
worden ist oder

2. alle Rinder des Bestandes geimpft worden sind (Grundimmunisierung) und innerhalb. von 30 Tagen nach der Impfung keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen.




b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

untersucht
worden sind. Absatz 3 gilt entsprechend.