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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.10.2012 aufgehoben

§ 4 - Psittakose-Verordnung (PsittakoseV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3531; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-4 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4



(1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose Buch zu führen. Die Bücher müssen dem Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. In die Bücher sind jeweils unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem Kugelschreiber einzutragen

1.
Art der Tiere,

2.
Ringnummer und Datum der Beringung,

3.
Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in den Bestand sowie Herkunft der Tiere,

4.
Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder Datum des Abgangs der Tiere,

5.
Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen gegen Psittakose sowie Art der Dosierung des verwendeten Arzneimittels.

Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in den Büchern zu vermerken.

(2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch einen waagerechten Strich kenntlich zu machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mittels Durchstreichens noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht radiert, und es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht wurden; irrtümliche Eintragungen sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Die Buchführung kann mittels elektronischer Datenverarbeitung vorgenommen werden.

(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten Eintragung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

 
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Zitierungen von § 4 Psittakose-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PsittakoseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsittakoseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 PsittakoseV
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5 verbundenen vollziehbaren Auflage oder ... 1c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt, 1d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch führt oder entgegen § ... Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch führt oder entgegen § 4 Abs. 4 Bücher oder Datenträger nicht aufbewahrt, 2. entgegen § 5 Nr. 1 ...
Anlage PsittakoseV (zu § 4) Nachweisbuch über Aufnahme, Erwerb, Abgabe und Behandlung von Papageien und Sittichen