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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.10.2012 aufgehoben

§ 9 - Psittakose-Verordnung (PsittakoseV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3531; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-4 Tierseuchenbekämpfung
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§ 9



(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Abschluss der Behandlung der Vögel des Bestandes muss der Besitzer die Räume und Käfige, in denen kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie die Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.

(2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu beseitigen.

 
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Zitierungen von § 9 Psittakose-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PsittakoseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsittakoseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 PsittakoseV
... die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung ...
§ 12 PsittakoseV
... die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.  ...
§ 13 PsittakoseV
...  10. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 9 Abs. 2 über die ... oder 7 oder Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 9 Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt oder 11. der ...