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§ 13 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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§ 13



(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier an.

(1a) Ist der Verdacht der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier anordnen.

(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf die Newcastle-Krankheit für Tauben oder in Gefangenschaft gehaltenes Wildgeflügel von einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern sichergestellt wird, dass

1.
die Tauben aus dem Taubenschlag oder das Wildgeflügel aus dem Betrieb für die Dauer von 60 Tagen nach Abklingen der klinischen Symptome nicht verbracht werden und

2.
Dung, Einstreu, Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unschädlich beseitigt oder desinfiziert werden.

(3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebseinheiten eines von der Seuche befallenen Betriebes von einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers von einer Betriebseinheit auf die andere nicht anzunehmen ist.

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Zitierungen von § 13 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 GeflPestV
... die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen.  ...
§ 21 GeflPestV
... freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so gelten für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend. Anderes verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch den ...
§ 22 GeflPestV
... Anordnung nach § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 8c Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1 a, § 17 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 17a Satz 1 oder 2 Nr. 2 Buchstabe ...