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§ 17 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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§ 17



(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe oder sonstigen Standorte,

1.
aus denen die Seuche eingeschleppt oder

2.
in welche die Seuche bereits weiterverschleppt

worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann virologische und serologische Untersuchungen des Geflügels dieser Betriebe oder sonstigen Standorte anordnen.

(2) Geflügel und Bruteier dürfen aus Betrieben oder sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung unterliegen, für die Dauer von mindestens sieben Tagen - im Falle von Newcastle-Krankheit bei Tauben für die Dauer von 21 Tagen - nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen

1.
für das Verbringen von Geflügel zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte, wenn eine Untersuchung des Bestandes durch den beamteten Tierarzt ergeben hat, dass das Vorhandensein seuchenverdächtigen Geflügels in dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen werden kann,

2.
für das Verbringen von Geflügel zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung,

3.
für das Verbringen von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn sichergestellt ist, dass die Bruteier und die Verpackungen vor dem Verbringen desinfiziert werden.

(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung des ansteckungsverdächtigen Geflügels anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

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Zitierungen von § 17 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GeflPestV
... -, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird, wenn dieser andere Betrieb entsprechend § 17 behördlich beobachtet wird, 3. von Bruteiern in eine von ihr bestimmte ...
§ 19 GeflPestV
... die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen.  ...
§ 21 GeflPestV
... freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so gelten für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend. Anderes verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch den ...
§ 22 GeflPestV
... 17a Satz 2 Nr. 3, § 16 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, oder § 17 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung ... 4, § 8 Abs. 2, § 8c Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1 a, § 17 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 17a Satz 1 oder 2 Nr. 2 Buchstabe b  ... 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17 Abs. 2 Satz 1 Geflügel, Bruteier, von Geflügel stammenden Dung oder flüssige ...