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§ 18 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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§ 18



(1) Nach Entfernung des seuchenkranken oder des verdächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige, in denen kranke oder verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie Gegenstände jeder Art, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) (weggefallen)

(3) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des Ansteckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen werden. Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern; flüssige Abgänge aus Geflügelställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.

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Zitierungen von § 18 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 GeflPestV
... zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen.  ...
§ 21 GeflPestV
... freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so gelten für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend. Anderes verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch den ...
§ 22 GeflPestV
... Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 Satz 2 oder § 18 Abs. 1 oder 3 Satz 2 über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 11 Abs. 1 Nr. 6 ...