(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gilt als erloschen, wenn
- 1.
- a)
- das Geflügel des Bestandes verendet ist oder getötet und unschädlich beseitigt worden ist oder
- b)
- in Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten das Geflügel der betroffenen Betriebseinheit verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden ist und bei dem Geflügel der nicht betroffenen
Betriebseinheiten innerhalb von 21 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung des Geflügels der betroffenen Betriebseinheiten keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind,
- 2.
- die Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist und
- 3.
- im Falle der Nummer 1 seit Abnahme der Desinfektion mindestens 30 Tage vergangen sind.
(3) Der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit gilt als beseitigt, wenn das seuchenverdächtige Geflügel verendet ist oder getötet und unschädlich beseitigt worden ist und bei dem übrigen Geflügel des Betriebes oder sonstigen Standortes durch virologische Untersuchungen nach Anhang III der
Richtlinie 92/40/EWG in der jeweils geltenden Fassung oder nach Anhang III der
Richtlinie 92/66/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit nicht bestätigt werden konnte.
V. v. 10.07.2006 BGBl. I S. 1451