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§ 9 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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III. Schutzmaßregeln bei Geflügel

2. Besondere Schutzmaßregeln

A. Vor amtlicher Feststellung der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit oder des Verdachts einer dieser Seuchen

§ 9



(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Gehöft oder sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:

1.
Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem geschlossenen Stall abzusondern;

1a.
der Besitzer hat fortlaufend Aufzeichnungen über den Bestand des Geflügels unter Angabe der Zahl aller verendeten oder verdächtigen Tiere zu machen;

2.
die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich Geflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte haben sich diese Personen sofort zu reinigen und zu desinfizieren;

3.
Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch aus dem Gehöft entfernt werden;

4.
verendetes oder getötetes Geflügel hat der Besitzer so aufzubewahren, dass es vor äußeren Einflüssen geschützt ist und Menschen oder Tiere nicht mit ihm in Berührung kommen können;

5.
Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Gehöft nicht entfernt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 5 die Abgabe von Eiern an einen Verarbeitungsbetrieb genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 92/40/EWG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

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