§ 23
(1) 1Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest in einer Schlachtstätte oder in einem Transportmittel ordnet die zuständige Behörde eine klinische, virologische und serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Schweine sowie epidemiologische Nachforschungen an. 2Ferner kann sie
- 1.
- die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der in der Schlachtstätte oder dem Transportmittel befindlichen Schweine,
- 2.
- die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der Schlachtstätte geschlachteten Schweine,
- 3.
- die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich, Entwesung der Schlachtstätte sowie des Transportmittels nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und
- a)
- nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG im Falle der Schweinepest,
- b)
- nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG im Falle der Afrikanischen Schweinepest
anordnen.
3Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest in einem Flugzeug kann die zuständige Behörde eine Reinigung, eine Desinfektion und, soweit erforderlich, eine Entwesung des Frachtraums sowie der benutzten Behältnisse und Gerätschaften abweichend von Satz 2 Nummer 3 anordnen.
(2) 1Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte oder in einem Transportmittel befinden, der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen an. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 dürfen erneut Schweine in die Schlachtstätte oder in das Transportmittel verbracht werden.
(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und Rohstoffe bereits geschlachteter Schweine, die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
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interne Verweise§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020) ... Buchstabe b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb oder Nummer 3, Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 zuwiderhandelt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 ... Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1, § 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1 oder § 23 Absatz 3 ein dort genanntes Tier, ein Teil eines Tieres, Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis oder ... § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 Gras, Heu oder Stroh verwendet, 38. entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder Rohstoff eines geschlachteten Schweines nicht, nicht richtig, nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung ... Nummer 3 oder Nummer 4, § 14c Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14e, § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 zuwiderhandelt, 4. einer vollziehbaren ... 2 Buchstabe a oder Buchstabe c, § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder Nummer 7 oder § 23 Absatz 3 ein dort genanntes Tier, ein Teil eines Tieres, Fleisch, ein dort genanntes ... Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlässt, 38. entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder Rohstoff eines geschlachteten Schweines nicht, nicht richtig, nicht ...
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