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§ 3a - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3a Weitere behördliche Anordnungen



1Die zuständige Behörde kann für ein von ihr bestimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung vor der Einschleppung oder zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest erforderlich ist, anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

1.
geeignete Maßnahmen zur

a)
Suche nach verendeten Wildschweinen oder

b)
verstärkten Bejagung von Wildschweinen

durchzuführen haben,

2.
jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und für jedes erlegte Wildschwein einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen haben,

3.
von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein der von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben,

4.
dafür Sorge zu tragen haben, dass das Aufbrechen der Wildschweine und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt und der Aufbruch unschädlich beseitigt wird,

5.
jedes verendet aufgefundene Wildschwein der zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe des Fundortes anzuzeigen, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und

a)
Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten haben oder

b)
zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu verbringen haben.

2Die zuständige Behörde kann ferner die Nutzung von Wildkammern in Betrieben einschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 3a Schweinepest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
vom 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
aktuell vorher 14.03.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
vom 07.03.2018 BGBl. I S. 226
aktuellvor 14.03.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3a Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020)
... mindestens sechs Monate aufbewahrt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 3a Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5 , § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, § 11d, § 12 Absatz 1 oder Absatz 3, § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
Artikel 1 1. SchwPestVÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... die Wörter „oder eine Schlachtstätte" eingefügt. 3. § 3a Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... „Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen 2b". c) Die den § 3a betreffende Zeile wird durch die folgenden Zeilen ersetzt: „Weitere ... tierische Nebenprodukte bleiben unberührt." 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Weitere behördliche Anordnungen Die ... 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „ § 3a Weitere behördliche Anordnungen Die zuständige Behörde kann für ... Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist." 4. Der bisherige § 3a wird § 3b. 5. § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... aa) Nach der Angabe „§ 3," werden die Wörter „ § 3a Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5 ," eingefügt. bb) Die Wörter „§ 14a Absatz 1 oder Absatz 4 ...