(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten, die
- 1.
- von Schweinen stammen, die in einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, gehalten worden sind, oder
- 2.
- von Wildschweinen stammen, die in einem gefährdeten Gebiet oder in einer Pufferzone erlegt worden sind,
innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
(2) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 für das Verbringen oder die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten aus tierischen Nebenprodukten genehmigen, wenn
- 1.
- die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten mit Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 des Anhangs IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; L 1 vom 6.1.2015, S. 8; L 214 vom 13.8.2015, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1262 (ABl. L 182 vom 13.7.2017, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung behandelt worden sind, und
- 2.
- die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte jeweils von einem Handelspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet werden.
2Das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte bleibt unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020) ... Satz 1 oder Absatz 5, § 14g Absatz 2, § 14h Absatz 2 oder Absatz 3, § 14i Absatz 2, § 14j Absatz 2 Satz 1 oder § 24a Absatz 7 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 2a. entgegen ... 5 Nummer 4, § 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1, § 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1 oder § 23 Absatz 3 ein dort genanntes Tier, ein Teil eines Tieres, Fleisch, ein dort ...
Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung ... „b. bei Afrikanischer Schweinepest" werden die folgenden §§ 14d bis 14j eingefügt: „§ 14d Gefährdetes Gebiet und Pufferzone ... II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu verwechseln sein. § 14j Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für tierische Nebenprodukte (1) ... Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte bleibt unberührt." 15. Nach § 14j wird folgende Überschrift eingefügt: „c. bei Schweinepest und ... die Angabe „§§ 14a bis 14d" wird durch die Angabe „§§ 14a bis 14j " ersetzt. c) Folgender Satz wird angefügt: „Sie kann, ... Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend den §§ 14d bis 14j anordnen." 18. § 23 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 ... 4 oder Absatz 5, § 14g Absatz 2, § 14h Absatz 2 oder Absatz 3, § 14i Absatz 2, § 14j Absatz 2 Satz 1 " eingefügt. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach ... 5 Nummer 4, § 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1, § 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1 " eingefügt. g) In Nummer 35 werden nach den Wörtern „§ 14a ...