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Änderung § 11 Schweinepest-Verordnung vom 24.12.2009

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Sperrbezirk


(1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, natürlichen Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.

(2) Die zuständige Behörde

1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift

a) im Falle der Schweinepest 'Schweinepest - Sperrbezirk',

b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest 'Afrikanische Schweinepest - Sperrbezirk'

gut sichtbar an,

2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben innerhalb von sieben Tagen eine klinische Untersuchung der Schweine durch,

3. überprüft innerhalb von sieben Tagen die Bestandsregister und die Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung in diesen Betrieben auf Übereinstimmung und

(Text alte Fassung)

4. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine serologische und virologische Untersuchung der Schweine durch.

(Text neue Fassung)

4. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine serologische und virologische Untersuchung der Schweine durch,

5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte von jedem erlegten Wildschwein Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der von der zuständigen Behörde festgelegten Wildsammelstelle oder Aufnahmestelle zuzuführen haben.


(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter im Sperrbezirk

1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der

a) gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,

b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine

anzuzeigen,

2. sämtliche Schweine abzusondern.

(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den Sperrbezirk Folgendes:

1. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden.

2. Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten.

3. Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen oder darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus einem Betrieb im Sperrbezirk verbracht werden.

4. Die künstliche Besamung von Schweinen ist verboten.

5. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben oder transportiert werden. Dies gilt nicht für den Transport im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Transportmittel nicht anhält und die Schweine nicht entladen werden.

6. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren sowie der Handel mit Klauentieren ohne vorherige Bestellung ist verboten.

7. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden.

8. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die mit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein können, sind unverzüglich nach der Benutzung

a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG,

b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2002/60/EG

und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.

9. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und Abs. 3 Nr. 1 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)