Änderung § 2a Schweinepest-Verordnung vom 01.01.2015

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§ 2a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 2a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Verbot des Verfütterns von Küchen- und Speiseabfällen


vorherige Änderung

 


Das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen an Schweine, die keine Nutztiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist, sind, ist verboten.

 



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