§ 5 - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln
B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest
1. Öffentliche Bekanntmachung
§ 5
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest öffentlich bekannt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7039/b24678.htm