c. - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 2 Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln
B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest
7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen
c. bei Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest
§ 14k Tilgungsplan
§ 14l Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Staat
§§ 15 bis 21 (weggefallen)

Abschnitt 2 Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln

B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest

7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen

c. bei Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest

§ 14k Tilgungsplan


§ 14k hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium

1.
im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/89/EG,

2.
im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG

in der jeweils geltenden Fassung vor.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission jeweils halbjährlich

1.
für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Juli des betreffenden Jahres und

2.
für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Januar des darauffolgenden Jahres

die Ergebnisse der Untersuchungen, die in dem von der Europäischen Kommission genehmigten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und h der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehen sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten V. v. 7. März 2018 BGBl. I S. 226 m.W.v. 14. März 2018

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§ 14l Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Staat


§ 14l hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Staats der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 14a bis 14j an. 2Sie kann, wenn die Afrikanische Schweinepest innerhalb einer Entfernung von 100 Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt wird und soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend den §§ 14d bis 14j anordnen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten V. v. 7. März 2018 BGBl. I S. 226 m.W.v. 14. März 2018

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§§ 15 bis 21 (weggefallen)






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