(1)
1Frühestens 30 Tage nach Beendigung der Notimpfung führt die zuständige Behörde in allen Betrieben im Impfgebiet, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, klinische Untersuchungen nach Anhang III Nr. 1 der
Richtlinie 2003/85/EG und serologische Untersuchungen nach Anhang III Nr. 2.1.1 der
Richtlinie 2003/85/EG auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche durch.
2Den serologischen Untersuchungen ist der Stichprobenschlüssel nach Anhang III Nr. 2.2 der
Richtlinie 2003/85/EG zu Grunde zu legen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die zuständige Behörde Untersuchungen auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche in allen Betrieben und bei allen geimpften Tieren empfänglicher Arten und deren ungeimpften Nachkommen durchführen, sofern dies zur Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 21 MKSV Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen (vom 26.07.2017) ... In der Zeit von der Beendigung der Untersuchungen nach § 19 bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG, ... geimpften Nachkommen im Inland erschlachtet worden ist, aa) die Untersuchungen nach § 19 beendet und mindestens drei Monate seit dem letzten Seuchenausbruch im Impfgebiet vergangen ... nur frisches Fleisch erschlachtet wird, das von Tieren stammt, die aaa) nach § 19 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder bbb) ...