Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 28 - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
|

§ 28 Schutzmaßregeln



(1) 1Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige Behörde eine klinische, virologische und serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten sowie epidemiologische Nachforschungen an. 2Ferner kann sie

1.
die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder der Grenzkontrollstelle befindlichen Tiere empfänglicher Arten,

2.
die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der Schlachtstätte geschlachteten Tiere empfänglicher Arten,

3.
die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich, Entwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels oder der Grenzkontrollstelle nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 2 der Richtlinie 2003/85/EG,

4.
die Desinfektion von Einstreu und Dung nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 3 der Richtlinie 2003/85/EG,

5.
für Betriebe,

a)
aus denen oder in die die Maul- und Klauenseuche eingeschleppt worden sein kann oder

b)
die in einem von der zuständigen Behörde nach Absatz 1b festzulegenden Gebiet mit einem Radius von mindestens einem Kilometer um die Schlachtstätte oder Grenzkontrollstelle gelegen sind,

die behördliche Beobachtung sowie die in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 bis 9 und § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen

anordnen. 3Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die zuständige Behörde im Falle des Transports lebenden Viehs in Flugzeugen die Reinigung, die Desinfektion und, soweit erforderlich, die Entwesung des Frachtraumes sowie der benutzten Behältnisse und Gerätschaften anordnen.

(1a) 1Bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen

1.
Tiere weder in die noch aus der Schlachtstätte oder der Grenzkontrollstelle und

2.
Erzeugnisse, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände nur nach Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG aus der Schlachtstätte oder der Grenzkontrollstelle

verbracht werden. 2§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.

(1b) Bei der Festlegung des Gebietes nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b berücksichtigt die zuständige Behörde die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.

(2) 1Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen an. 2Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1b gelten entsprechend.

(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, dürfen erneut Tiere empfänglicher Arten in die Schlachtstätte, in das Transportmittel oder in die Grenzkontrollstelle verbracht werden.

(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und Rohstoffe bereits geschlachteter Tiere empfänglicher Arten, die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.





 

Frühere Fassungen von § 28 MKS-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.07.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2655

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 MKS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 MKSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MKSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 MKSV Ordnungswidrigkeiten (vom 26.07.2017)
... 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 31 zuwiderhandelt, 16. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 Geflügel, ... 1, § 21 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a, § 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 oder § 28 Absatz 1a ein dort genanntes Tier, ein Teil oder ein Erzeugnis eines dort genannten Tieres oder einen dort ... 24 Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund angeleint ist, 33. entgegen § 28 Absatz 4 einen Teil oder einen Rohstoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655, 3526
Artikel 1 1. MKSVÄndV (vom 26.07.2017)
... nicht zwischen Betrieben innerhalb des Impfgebietes verbracht werden." 13. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... durch die Wörter „oder Nummer 1a, § 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 oder § 28 Absatz 1a " ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 14 4. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... 1, 2 oder Nummer 3, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 31 zuwiderhandelt, 16. entgegen § 7 Absatz 2 ... Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund angeleint ist, 33. entgegen § 28 Absatz 4 einen Teil oder einen Rohstoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...