Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
- 1.
- für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
- 2.
- für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen aus einem Betrieb
- a)
- eine Untersuchung,
- b)
- eine Absonderung einschließlich Aufstallung,
- c)
- eine behördliche Beobachtung,
- 3.
- eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten
anordnen.
§ 34 MKSV Ordnungswidrigkeiten (vom 26.07.2017) ... Absatz 3, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 31 zuwiderhandelt, 16. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 Geflügel, einen Hund oder ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939