Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 33 MKS-Verordnung vom 24.12.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 1. MKSVÄndV am 24. Dezember 2009 und Änderungshistorie der MKSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 33 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33 Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus


vorherige Änderung

 


Laboratorien und Einrichtungen, die

1. zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken mit lebenden Virus der Maul- und Klauenseuche arbeiten, müssen die Anforderungen des Anhangs XII Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,

2. diagnostische Untersuchungen auf das Virus der Maul- und Klauenseuche durchführen, ohne bei diesen Untersuchungen lebendes Virus der Maul- und Klauenseuche einzusetzen, müssen die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 13 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,

3. Aufgaben als nationales Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche wahrnehmen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Nummer 1 und 2 die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 12 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen.


 
Anzeige