Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 MKS-Verordnung vom 26.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 MKS-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 1. MKSVÄndV am 26. Juli 2017 und Änderungshistorie der MKSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2017 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb


(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb

1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 getöteten und unschädlich beseitigten Tiere empfänglicher Arten,

2. die unschädliche Beseitigung von

a) Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,

b) vorhandenen Tierkörpern und Futtermitteln, vorhandener Einstreu und vorhandenem Dung,

3. die Reinigung und Desinfektion

a) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,

b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,

c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Tiere transportiert worden sind,

nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG und

4. die Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung

an.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 hinaus

(Text neue Fassung)

(2) 1 Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 hinaus

1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Maul- und Klauenseuche - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen,

2. Geflügel, Hunde und Katzen einzusperren.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2 § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.

(3) 1 Die zuständige Behörde führt Untersuchungen durch über den Verbleib von

1. Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,

2. Tierkörpern, Futtermitteln, Einstreu und Dung, sofern die Tierkörper, die Futtermittel, die Einstreu oder der Dung in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem Seuchenbetrieb verbracht worden ist oder verbracht worden sind.

vorherige Änderung

2 Die für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 ermittelten Erzeugnisse und Gegenstände an.



2 Die für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 ermittelten Erzeugnisse und Gegenstände an. 3 Satz 2 gilt nicht für Fleisch und Milch, soweit sichergestellt ist, dass das Fleisch oder die Milch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so behandelt werden, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird und während des Zeitraums bis zur Behandlung eine Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen werden kann.

(4) 1 Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde zusätzlich die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren nicht empfänglicher Arten des Betriebs anordnen, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. 2 Satz 1 gilt nicht für Einhufer und Hunde, die

1. abgesondert und so gereinigt und desinfiziert werden können, dass eine Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen ist, und

2. im Falle von Einhufern nach § 44 der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sind.



(heute geltende Fassung)