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§ 4 - Brucellose-Verordnung (BrucelloseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1267, 3060
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-46-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4



Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Verdacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärztlichen Untersuchung Folgendes:

1.
Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vorgenommen werden.

2.
Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass Ansteckungsstoff nicht verschleppt werden kann.



 

Zitierungen von § 4 Brucellose-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BrucelloseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrucelloseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BrucelloseV (vom 30.05.2017)
... 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 4 Nummer 1 eine Veränderung vornimmt, 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 17 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Brucellose-Verordnung
... 1a einen Abort nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 5. entgegen § 4 Nummer 1 eine Veränderung vornimmt, 6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § ...