Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Verdacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärztlichen Untersuchung Folgendes:
- 1.
- Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vorgenommen werden.
- 2.
- Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass Ansteckungsstoff nicht verschleppt werden kann.
§ 23 BrucelloseV (vom 30.05.2017) ... 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 4 Nummer 1 eine Veränderung vornimmt, 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576