Änderung § 14 Brucellose-Verordnung vom 01.05.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14


(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1 Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Schafbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten' oder 'Ziegen-brucellose - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen.

2. Die Schafe und Ziegen des Bestandes sind durch amtliche oder amtlich anerkannte Marken oder Tätowierungen dauerhaft zu kennzeichnen, soweit sie nicht bereits in dieser Weise gekennzeichnet sind.

(Text alte Fassung)

3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen sind von den übrigen Schafen und Ziegen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren im Stall oder an sonstigen Standorten abzusondern. Sie sind zusätzlich zu kennzeichnen.

(Text neue Fassung)

3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen sind vom Besitzer von den übrigen Schafen und Ziegen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren im Stall oder an sonstigen Standorten abzusondern. Sie sind zusätzlich zu kennzeichnen.

4. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen sind auf Anordnung der zuständigen Behörde und unter deren Aufsicht unverzüglich ohne Blutentziehung zu töten. Sie sind unschädlich zu beseitigen.

5. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen dürfen nicht geschoren oder enthäutet werden.

6. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen dürfen bis zur Tötung aus den Ställen oder sonstigen Standorten nicht entfernt werden.

7. Die im Bestand verbleibenden Schafe und Ziegen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu alsbaldigen Tötung aus dem Gehöft oder von sonstigen Standorten entfernt werden.

8. Schafe und Ziegen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht werden.

9. Die Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes ist vor der Abgabe oder Verfütterung aufzukochen.

10. Das Decken und die künstliche Besamung der Schafe und Ziegen des Bestandes sind verboten.

11. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des verseuchten oder verdächtigen Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

12. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder verdächtige Schafe oder Ziegen befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden; nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

13. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Lämmer oder Nachgeburten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen benötigt werden.

14. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief vergraben wird.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 7, 10 und 12 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde kann auch die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schafe und Ziegen des Bestandes anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose notwendig ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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