Änderung § 6 Brucellose-Verordnung vom 30.05.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

(1) Der Besitzer hat ansteckungsverdächtige Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, unverzüglich nach Bekanntgabe des Ausbruchs abzusondern. Die Tiere sind amtlich zu beobachten, bis der Verdacht beseitigt ist.

(2) Ist zu befürchten, dass sich die Brucellose bei Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen eines Gebietes ausgebreitet hat, so kann die zuständige Behörde eine amtstierärztliche Untersuchung auf Brucellose aller Bestände der betreffenden Tierart des verdächtigen Gebietes anordnen.


(Text neue Fassung)

1 Der Tierhalter hat ansteckungsverdächtige Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, unverzüglich nach Bekanntgabe des Ausbruchs abzusondern. 2 Die Tiere sind amtlich zu beobachten, bis der Verdacht beseitigt ist.

(heute geltende Fassung) 



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