Änderung § 9 Brucellose-Verordnung vom 30.05.2017

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253

(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(Text alte Fassung)

Bei Verdacht auf Brucellose gelten die Maßregeln nach § 8 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10; die Maßregeln nach § 8 Abs. 1

Nr. 1 bis 4 und 6 bis
8 können von der zuständigen Behörde angeordnet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 8 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Rinderbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen.

(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand
die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.

(3) §
8 Absatz 3 gilt entsprechend.




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