Änderung § 11 Brucellose-Verordnung vom 30.05.2017

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung)

(1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1. Der Besitzer
hat an den Eingängen des Gehöftes und des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Schweine-brucellose - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen.

2. Die Schweine
des Bestandes sind dauerhaft zu kennzeichnen.

3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen
Schweine sind vom Besitzer von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren im Stall abzusondern. Sie sind auf Anordnung der zuständigen Behörde und unter deren Aufsicht alsbald zu töten. Bis zum Abtransport zur Tötung dürfen die Tiere aus den Ställen nicht entfernt werden. Zu einer Schlachtstätte dürfen sie nur in Fahrzeugen befördert werden, die so beschaffen sind, dass tierische Abgänge, Streu und Futter weder durchsickern noch herausfallen können.

4. Die im Bestand verbleibenden Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder von sonstigen Standorten entfernt werden.

5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung
der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht werden.

6. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine vorübergehend oder dauernd gehalten wurden, dürfen für
die Dauer von vier Monaten mit Klauentieren nicht beschickt werden.

7. Das Decken
und die künstliche Besamung der Schweine des Bestandes sind verboten.

8. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des verseuchten oder verdächtigen Bestandes benutzt worden
sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

9.
Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder verdächtige Schweine befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden; nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

10. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen benötigt werden.

11. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief vergraben wird.

(2) Die zuständige Behörde kann
die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine des Bestandes anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose notwendig ist.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 6, 7 und 9 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes

1. seuchenverdächtige
Schweine von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern,

2. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung
der zuständigen Behörde zu desinfizieren,

3. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,
die an Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren,

4. sicherzustellen, dass die Schweine des Bestandes

a) nicht
aus dem Bestand verbracht werden und

b) nicht gedeckt
oder künstlich besamt werden.

2 Artikel 13
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.

(2) Die zuständige
Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass

1.
die seuchenverdächtigen Schweine ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind,

2.
die Schweine des Bestandes aufzustallen sind,

3.
Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schweine befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles reinigen und desinfizieren müssen,

4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Schweine gehalten worden sind, für
die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen

1.
von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a

a) für über vier Monate alte Schweine, bei denen zwei nach Feststellung des Verdachts im Abstand von 28 Tagen entnommene Blutproben vor dem Verbringen im Rahmen einer Untersuchung im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe b mit negativem Ergebnis auf Brucellose untersucht worden sind,

b) für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,

2. von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b für die künstliche Besamung,

soweit
Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.




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