Änderung § 12 Brucellose-Verordnung vom 30.05.2017

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253

(Textabschnitt unverändert)

§ 12


Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr

1. in dem gefährdeten Gebiet

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) das Decken der Schweine anderer Besitzer,

(Text neue Fassung)

a) das Decken der Schweine anderer Tierhalter,

b) den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine aus verschiedenen Beständen,

c) Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen;

vorherige Änderung

2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur alsbaldigen Tötung,



2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur unverzüglichen Tötung,

soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose erforderlich ist.






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