Änderung § 13 Brucellose-Verordnung vom 30.05.2017

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253

(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(Text alte Fassung)

(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so ist von allen Schafen und Ziegen des betroffenen Bestandes, außer Säuglämmern, eine Blutprobe zu entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung zu untersuchen.

(Text neue Fassung)

(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen des Verdachtsbestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG untersuchen zu lassen.

(2) 1 Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1

1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schaf- oder Ziegenbestandes und

2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die mit Schafen oder Ziegen des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht sind oder waren,

anordnen. 2 Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen.






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