Änderung § 14 Brucellose-Verordnung vom 30.05.2017

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14


(Text alte Fassung)

(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1 Der Besitzer
hat an den Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Schafbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten' oder 'Ziegen-brucellose - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen.

2. Die Schafe und Ziegen
des Bestandes sind durch amtliche oder amtlich anerkannte Marken oder Tätowierungen dauerhaft zu kennzeichnen, soweit sie nicht bereits in dieser Weise gekennzeichnet sind.

3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen
Schafe und Ziegen sind vom Besitzer von den übrigen Schafen und Ziegen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren im Stall oder an sonstigen Standorten abzusondern. Sie sind zusätzlich zu kennzeichnen.

4. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen sind auf Anordnung der zuständigen Behörde und unter deren Aufsicht
unverzüglich ohne Blutentziehung zu töten. Sie sind unschädlich zu beseitigen.

5. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen dürfen nicht geschoren oder enthäutet werden.

6. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen dürfen bis zur Tötung aus den Ställen oder sonstigen Standorten nicht entfernt werden.

7. Die im Bestand verbleibenden Schafe und Ziegen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu alsbaldigen Tötung aus dem Gehöft oder von sonstigen Standorten entfernt werden.

8. Schafe und Ziegen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht werden.

9. Die
Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes ist vor der Abgabe oder Verfütterung aufzukochen.

10. Das Decken und
die künstliche Besamung der Schafe und Ziegen des Bestandes sind verboten.

11.
Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des verseuchten oder verdächtigen Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

12.
Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder verdächtige Schafe oder Ziegen befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden; nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

13. Abgestoßene
oder abgestorbene Früchte, totgeborene Lämmer oder Nachgeburten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen benötigt werden.

14. Die
mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief vergraben wird.

(2)
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 7, 10 und 12 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde kann auch die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schafe und Ziegen des Bestandes anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose notwendig ist.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes

1. seuchenverdächtige
Schafe und Ziegen von den übrigen Schafen und Ziegen sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren des Bestandes unverzüglich abzusondern,

2. die
Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes vor der Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist,

3.
die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren,

4.
Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schafe oder Ziegen befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren,

5. sicherzustellen, dass die Schafe und Ziegen des Bestandes

a) nicht aus dem Bestand verbracht,

b) nicht geschoren und

c) nicht gedeckt oder künstlich besamt

werden.

2 Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass

1. die seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind,

2. die Schafe und Ziegen des Bestandes aufzustallen sind,

3.
Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schafe und Ziegen befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles reinigen und desinfizieren müssen,

4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Schafe
oder Ziegen gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen.

(3)
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Schafe und Ziegen, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(heute geltende Fassung) 



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