Änderung § 17 Brucellose-Verordnung vom 30.05.2017

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253

(Textabschnitt unverändert)

§ 17


(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Brucellose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn

1. alle Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestandes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind;

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Brucellose gilt als erloschen, wenn

1. die Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen des betroffenen Bestandes verendet, getötet oder entfernt worden sind oder

2. bei den im Bestand verbliebenen

vorherige Änderung nächste Änderung

a) über 12 Monate alten Rindern zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben und bei den milchgebenden Rindern zwei zugleich entnommene Milchproben,



a) über zwölf Monate alten Rindern zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben und bei den milchgebenden Rindern zwei zugleich entnommene Milchproben,

b) über vier Monate alten Schweinen zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben,

vorherige Änderung

c) Schafen und Ziegen, ausgenommen Sauglämmern, zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben

nach
Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und bei diesen Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind; dabei darf die erste Blutprobe frühestens drei Wochen nach Entfernung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere, bei Kühen außerdem frühestens drei Wochen nach dem Kalben entnommen werden; oder

3. bei
Verdacht auf Brucellose die seuchenverdächtigen Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestandes entfernt worden sind und bei den verbliebenen Tieren die für die jeweilige Tierart nach Nummer 2 vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und bei den Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind, und

4. die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und unter amtlicher Überwachung durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.




c) über sechs Monate alten Schafen und Ziegen zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben

im Falle von Rindern und Schweinen nach
Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG und im Falle von Schafen und Ziegen nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und bei diesen Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind,

und eine Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und unter amtlicher Überwachung durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden ist. 2 Die
erste Blutprobe nach Satz 1 Nummer 2 darf frühestens drei Wochen nach Entfernung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere, bei trächtigen Kühen außerdem frühestens drei Wochen nach dem Kalben entnommen werden.

(3) Der
Verdacht auf Brucellose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn

1.
die seuchenverdächtigen Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus dem betroffenen Bestand entfernt worden sind und

2.
bei den verbliebenen Tieren die für die jeweilige Tierart nach Absatz 2 Nummer 2 vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und bei den Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind.




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