Änderung § 19 Brucellose-Verordnung vom 30.05.2017

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253

(Textabschnitt unverändert)

§ 19


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde erkennt einen Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, wenn

1. die Untersuchungen von Rindern
nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder Nr. 3 einen negativen Befund ergeben haben und seit sechs Monaten keine klinischen Erscheinungen der Brucellose im Bestand aufgetreten sind,

2.
der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten Beständen neu aufgebaut worden ist oder

3. regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen über zwei Jahre alten Rindern eine blutserologische Untersuchung durchgeführt worden ist
und diese Untersuchungen keine positiven Befunde ergeben haben. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind.

(Text neue Fassung)

Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, das nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448 (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 78), als amtlich frei von der Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand.




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