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§ 3 - Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AujeszkKrV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3609; zuletzt geändert durch Artikel 385 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-49-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3



(1) Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und vorbehaltlich des Absatzes 4, Ausnahmen genehmigen für

1.
wissenschaftliche Versuche;

2.
(weggefallen)

3.
die Impfung mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern; in Beständen, für die Ansteckungsverdacht besteht, jedoch nur mit der Maßgabe, dass geimpfte Schweine, ausgenommen zur Schlachtung, frühestens 21 Tage nach der Impfung aus dem Bestand entfernt werden dürfen;

4.
die Impfung mit Impfstoffen aus vermehrungsfähigen (attenuierten) Erregern mit der Maßgabe, dass geimpfte Schweine frühestens 21 Tage nach der Impfung aus dem Bestand entfernt werden dürfen.

In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann die Ausnahme zum Zwecke der flächenhaften Durchführung der Impfung von Amts wegen und in allgemeiner Form genehmigt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann vorbehaltlich des Absatzes 4 Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 mit den dort genannten Maßgaben anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann dabei anordnen, dass Schweine aus geimpften Beständen nur zur Schlachtung oder an geimpfte Bestände abgegeben werden dürfen.

(4) Zur Impfung von Schweinen gegen die Aujeszkysche Krankheit dürfen nur Impfstoffe aus inaktivierten oder attenuierten Erregern verwendet werden, die mit Viren hergestellt sind, die eine Deletion des Glykoprotein-I-Gens aufweisen (negativer gl-Marker), und die nicht zur Bildung von gl-Antikörpern im geimpften Schwein führen.

(5) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Schweine eines bestimmten Bestandes oder Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung einschließlich der Entnahme von Blutproben anordnen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AujeszkKrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AujeszkKrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AujeszkKrV (vom 08.09.2015)
... Falle der serologischen Untersuchung gilt bei Schweinen, die mit Impfstoffen im Sinne des § 3 Abs. 4 geimpft worden sind, nur, wenn Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der ...
§ 16 AujeszkKrV (vom 01.05.2014)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung ... Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz, Nummer 4 Satz 1 ... vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 oder Absatz 5, § 3a Satz 1, § 3b, § 6 Nummer 6, 7, 8 oder Nummer 9, § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 20 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung ... Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz, Nummer 4 Satz 1 ... vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 oder Absatz 5, § 3a Satz 1, § 3b, § 6 Nummer 6, 7, 8 oder Nummer 9, § ...