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§ 4 - Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AujeszkKrV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3609; zuletzt geändert durch Artikel 385 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-49-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4



(1) Zucht- und Nutzschweine dürfen

1.
in Schweinebestände nur verbracht oder eingestellt oder

2.
auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht

werden, wenn sie aus einem von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestand stammen.

(2) Gilt ein Gebiet des Inlandes nach einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von Aujeszkyscher Krankheit und hat das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in dieses Gebiet nur Schweine verbracht werden, die von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der sich ergibt, dass die Tiere den Bestimmungen des Rechtsaktes genügen.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.12.2011Artikel 12 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AujeszkKrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AujeszkKrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 AujeszkKrV (vom 01.05.2014)
... § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 4 ein Schwein verbringt, 5. entgegen § 5 Nummer 1 oder § 6 Nummer 1 ein Schild ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 12 BMELVAnpV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
... Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der" ersetzt. 2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Gilt ein Gebiet des Inlandes nach einem ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 20 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
... § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 4 ein Schwein verbringt, 5. entgegen § 5 Nummer 1 oder § 6 Nummer 1 ein Schild ...