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§ 15 - Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AujeszkKrV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3609; zuletzt geändert durch Artikel 385 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-49-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 15



Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit empfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die §§ 5a bis 14 entsprechend.



 

Zitierungen von § 15 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AujeszkKrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AujeszkKrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 AujeszkKrV (vom 01.05.2014)
... 9, § 7, § 10 oder § 11 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 oder § 15 , oder nach § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt, 4. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 20 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
... 9, § 7, § 10 oder § 11 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 oder § 15 , oder nach § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt, 4. ...