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Anlage 2 - Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AujeszkKrV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3609; zuletzt geändert durch Artikel 385 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-49-1 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 2 (zu § 2) Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status des Gebiets Deutschlands als frei von der Aujeszkyschen Krankheit


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
In Zuchtbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,2 vom Hundert befallene Bestände zu erkennen (Kontrolluntersuchungen).

Die Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen:

Anzahl der Zuchtsauen pro Bestand Anzahl der zu untersuchenden Zuchtsauen - pro Bestand bei jeder Kontrolluntersuchung
1 - 20 Zuchtsauen alle Tiere
21 - 25 Zuchtsauen 20 Tiere
26 -100 Zuchtsauen 25 Tiere
101 und mehr Zuchtsauen 30 Tiere


Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Zuchtsauen aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von diesen vorzugsweise Zuchtsauen mit gestörtem Allgemeinbefinden, Fruchtbarkeitsstörungen oder Totgeburten zu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindestens eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Beständen bis zu 10 Zuchtsauen kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere ersetzt werden. Auf die Zahl zu untersuchender Sauen können Untersuchungen von Zuchtsauen oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jungebern des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden.

2.
Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.

3.
In gemischten Beständen oder Mastbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert befallene Bestände zu erkennen.

Die Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen:

Anzahl der Mastschweine pro Bestand Anzahl der zu untersuchenden Mastschweine pro Bestand
1 - 10 Mastschweine alle Tiere, jedoch maximal 8 Tiere
11 - 20 Mastschweine 10 Tiere
21 - 30 Mastschweine 11 Tiere
31 - 60 Mastschweine 12 Tiere
61 - 200 Mastschweine 13 Tiere
201 und mehr Mastschweine 14 Tiere


Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Mastschweine aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von diesen vorzugsweise Mastschweine mit gestörtem Allgemeinbefinden zu untersuchen. Auf die Zahl zu untersuchender Mastschweine können Untersuchungen von Mastschweinen des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden. Die Blutprobenentnahmen können auch am Schlachthof erfolgen.

Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in gemischten Beständen.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AujeszkKrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AujeszkKrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AujeszkKrV
... Krankheit geltendes Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind die Untersuchungen nach Anlage 2 vorzunehmen.  ...