Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 22.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit, alle Änderungen durch Artikel 12 BMELVAnpV am 22. Dezember 2011 und Änderungshistorie der AujeszkKrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1. Aujeszkysche Krankheit, wenn diese

a) durch klinische und serologische Untersuchung (Antikörpernachweis),

b) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder

c) beim Rind auch durch histologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen Erscheinungen

festgestellt worden ist;

2. Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit, wenn dieser durch klinische, serologische oder histologische Untersuchung festgestellt worden ist.

Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Nr. 2 im Falle der serologischen Untersuchung gilt bei Schweinen, die mit Impfstoffen im Sinne des § 3 Abs. 4 geimpft worden sind, nur, wenn Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit nachgewiesen worden sind.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand ein Bestand mit Schweinen, der

1. die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder

(Text alte Fassung)

2. in einem Gebiet liegt, das nach einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt.

(Text neue Fassung)

2. in einem Gebiet liegt, das nach einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)