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Änderung § 16 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 01.05.2014

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 20 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
(Textabschnitt unverändert)

§ 16


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2, § 3a Satz 2, § 6 Nr. 3, 4 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 oder 5, § 3b oder nach § 7, 10 oder 11 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 oder 15,

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen
§ 3 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche vornimmt,

1 a. entgegen § 3a
Satz 1 ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

1 b.
entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein verbringt oder einstellt,

1 c.
entgegen § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht aufbewahrt oder vorlegt,

1 d. entgegen §
5 Nr. 1 oder § 6 Nr. 1 ein Schild nicht oder nicht richtig anbringt,

2.
entgegen § 5 Nr. 2 oder § 6 Nr. 2 Schweine nicht absondert,

3.
entgegen § 5 Nr. 3 oder § 6 Nr. 10 Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt,

4. einer Vorschrift des
§ 5 Nr. 4, § 6 Nr. 6, 8, 9, 11 oder 12 oder § 12 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Abs. 3 über das Ablegen der Schutzkleidung, das Ausbringen von Dung oder flüssigen Abgängen oder die Reinigung, Desinfektion und Entwesung zuwiderhandelt,

5. einer Vorschrift des
§ 5 Nr. 5 oder § 6 Nr. 3 über das Verbringen oder Entfernen von Schweinen oder des § 5 Nr. 7, § 6 Nr. 5 Satz 1 oder Nr. 7 über das Entfernen von verendeten oder getöteten Schweinen, von Teilen, die von Schweinen stammen, oder von anderen dort genannten Gegenständen zuwiderhandelt,

6. der Vorschrift des
§ 5 Nr. 6 über die Aufbewahrung zuwiderhandelt,

7. der Vorschrift des
§ 6 Nr. 4 über das Decken der Schweine und die Verwendung von Samen zur künstlichen Besamung zuwiderhandelt,

8. der Vorschrift des
§ 6 Nr. 5 Satz 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,

9.
entgegen § 6 Nr. 13 Hunde und Katzen nicht fernhält.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2.
einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz, Nummer 4 Satz 1 oder Nummer 5 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 Satz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 oder Absatz 5, § 3a Satz 1, § 3b, § 6 Nummer 6, 7, 8 oder Nummer 9, § 7, § 10 oder § 11 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 oder § 15, oder nach § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 4 ein Schwein verbringt,

5.
entgegen § 5 Nummer 1 oder § 6 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

6.
entgegen § 5 Nummer 2 oder § 6 Nummer 2 ein Schwein nicht oder nicht rechtzeitig absondert,

7.
entgegen § 5 Nummer 3 oder § 6 Nummer 10 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,

8. entgegen
§ 5 Nummer 4 oder § 6 Nummer 11 oder Nummer 12 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt oder eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

9. entgegen
§ 5 Nummer 5 oder § 6 Nummer 3 zweiter Halbsatz ein Schwein verbringt oder entfernt,

10. entgegen § 5 Nummer 6 ein Schwein, eine Frucht, ein Ferkel
oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

11. entgegen
§ 5 Nummer 7 einen dort genannten Gegenstand entfernt,

12. ohne Genehmigung nach
§ 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz oder Nummer 5 Satz 1 ein Schwein verbringt oder entfernt,

13. ohne Genehmigung nach
§ 6 Nummer 4 Satz 1 ein Schwein decken lässt,

14. entgegen
§ 6 Nummer 4 Satz 2 Samen verwendet,

15. entgegen
§ 6 Nummer 5 Satz 2 eine Frucht, ein Ferkel oder eine Nachgeburt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,

16.
entgegen § 6 Nummer 13 einen Hund oder eine Katze nicht fernhält oder

17. entgegen § 12 Absatz 3 Dung oder flüssigen Abgang ausbringt.