§ 3 - Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)

Artikel 1 V. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3632; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1810
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 2121-51-44 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 3


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Verschreibung eines Arzneimittels im Sinne des § 2 Abs. 3 ist in zwei Ausfertigungen (Original und Durchschrift) zu erstellen. Das Original und die Durchschrift ist dem pharmazeutischen Unternehmer zu übermitteln. Dieser hat auf Original und Durchschrift die fortlaufenden Nummern der abgegebenen Packungen nach § 47a Abs. 2 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes und das Datum der Abgabe einzutragen und die Durchschrift mit dem Arzneimittel der Einrichtung im Sinne des § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zuzustellen. Die Originale verbleiben bei dem pharmazeutischen Unternehmer. Dieser hat die Originale zeitlich geordnet fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die verschreibende Person hat auf der Durchschrift der Verschreibung das Datum des Erhalts und der Anwendung des Arzneimittels sowie die Zuordnung zu den konkreten Patientenakten in anonymisierter Form zu vermerken. Sie hat die Durchschriften zeitlich geordnet fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Verschreibungen in elektronischer Form gelten die Sätze 1 bis 7 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung V. v. 18. Juni 2008 BGBl. I S. 1067 m.W.v. 1. Juli 2008

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Frühere Fassungen von § 3 AMVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
vom 18.06.2008 BGBl. I S. 1067
aktuell vorher 01.04.2007Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3466
aktuellvor 01.04.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 AMVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AMVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1067
Artikel 1 5. AMVVÄndV
... vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3079), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Satz 3 und 5 wird jeweils das Wort „Dieses" durch das Wort „Dieser" ...

Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Apothekenbetriebsordnung
V. v. 02.12.2008 BGBl. I S. 2338
Artikel 1 AMVVuaÄndV Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1067), wird nach § 3 folgender § 3a eingefügt: „§ 3a (1) Eine Verschreibung ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3465
Artikel 1 2. AMVVÄndV
... vom 27. Juni 2006 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Unternehmen" ersetzt durch das Wort ...


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