Änderung § 1 AMVV vom 01.11.2022

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§ 1 AMVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 1 AMVV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 146
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


Arzneimittel,

1. die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder

2. die Zubereitungen aus den in der Anlage 1 bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder

(Text alte Fassung)

3. denen die unter Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind oder

4. die in den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes fallen,


(Text neue Fassung)

3. denen die unter Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,

dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden (verschreibungspflichtige Arzneimittel), soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.



(heute geltende Fassung) 
 



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