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Änderung § 3b AMVV vom 01.04.2019

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§ 3b AMVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung
§ 3b AMVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1810
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§ 3b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3b


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(1) Die Höchstmenge der Verschreibungen von oral anzuwendenden Arzneimitteln, die die Wirkstoffe Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten, darf für Frauen im gebärfähigen Alter je Verschreibung den Bedarf für 30 Tage nicht übersteigen.

(2) 1 Verschreibungen von in Absatz 1 genannten Arzneimitteln sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig. 2 Verschreibungen von in Absatz 1 genannten Arzneimitteln in elektronischer Form sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer qualifizierten elektronischen Signatur gültig.