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Artikel 2 - Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVVNV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3632; Geltung ab 01.01.2006
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Artikel 2 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2006 AMVV Anlage

Die Anlage der Arzneimittelverschreibungsverordnung in der Fassung des Artikels 1 dieser Verordnung wird wie folgt geändert:

1.
Folgende Positionen werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

-
„Ephedra-Arten und Zubereitungen aus Ephedra-Arten

-
zur oralen Anwendung, ausgenommen homöopathische Zubereitungen aus Ephedra in höheren Verdünnungen als D1 sowie ausgenommen in homöopathischen Zubereitungen, die nach den Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind -",

-
„Gewebetransplantate, humane allogene",

-
„Macrogollaurylether (Polidocanol) 0,25 %, 0,50 %, 1 %, 2 %, 3 %, 4 %

-
zur Sklerosierung von Varizen und Besenreisern -",

-
„Phospholipide

-
zur parenteralen Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile -".

2.
Die Position „4-(Aminomethyl)benzoesäure - zur parenteralen Anwendung -" wird wie folgt gefasst:

„4-(Aminomethyl)benzoesäure

-
zur oralen und parenteralen Anwendung -".

3.
Die Position

„Diclofenac

-
ausgenommen zur cutanen Anwendung in Konzentrationen bis zu 5 % mit Ausnahme der Anwendung bei Thrombophlebitis superficialis -

-
ausgenommen bei oraler Anwendung zur Behandlung leichter bis mäßig starker Schmerzen und Fieber in einer Konzentration von 12,5 mg je abgeteilter Form und einer Tagesdosis von 25 bis maximal 75 mg für eine maximale Anwendungsdauer von 3 (Antipyrese) oder 4 Tagen (Analgesie) -"

wird wie folgt gefasst:

„Diclofenac

-
ausgenommen zur cutanen Anwendung in Konzentrationen bis zu 5 % mit Ausnahme der Anwendung bei Thrombophlebitis superficialis und aktinischer Keratose -

-
ausgenommen bei oraler Anwendung zur Behandlung leichter bis mäßig starker Schmerzen und Fieber in einer Konzentration von 12,5 mg je abgeteilter Form und einer Tagesdosis von 25 bis maximal 75 mg für eine maximale Anwendungsdauer von 3 (Antipyrese) oder 4 Tagen (Analgesie) -".

4.
Die Position „Lokalanästhetika - zur Anwendung am Auge -" wird wie folgt gefasst:

„Lokalanästhetika

-
zur Anwendung am Auge -

-
zur parenteralen Anwendung ausgenommen Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intracutanen Anwendung an der gesunden Haut -".

5.
Die Position „Naratriptan" wird wie folgt gefasst:

„Naratriptan

-
ausgenommen zur Behandlung des Migränekopfschmerzes in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen bis 2,5 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von 5 mg je Packung -".



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AMVVNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMVVNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 AMVVNV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... die Verordnung vom 23. Juni 2005 (BGBl. I S. 1801), außer Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. April 2006 in Kraft. ...