1Der Verwender oder Verarbeiter hat der überwachenden Stelle nach
§ 3 Abs. 2 das Ende der Verwendung oder Verarbeitung unverzüglich schriftlich in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen.
2In der Anzeige sind anzugeben
- 1.
- die verwendete oder verarbeitete Alkoholmenge,
- 2.
- die Nummer des Abholscheins (§ 4 Abs. 1 Satz 2), auf den sich die Anzeige bezieht, und
- 3.
- a)
- im Falle der Verwendung die Art der Verwendung oder
- b)
- im Falle der Verarbeitung Art, Menge und Alkoholgehalt der Verarbeitungserzeugnisse, etwaiger Nebenerzeugnisse und Abfälle.
3Die überwachende Stelle nach
§ 3 Abs. 2 kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern.
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3661
Artikel 1 WeinAlkoAbsVuaÄndV Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung ... die §§ 17 und 28 der Branntweinsteuerverordnung" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden aa) die Wörter ... erteilten KontrollexemplarT5 anzumelden. § 3 Abs. 3 und die §§ 4 bis 8 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des in § 4 Abs. 1 Satz 2 und ... der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des in § 4 Abs. 1 Satz 2 und des in § 6 Nr. 2 genannten Abholscheins der Antrag auf amtliche Überwachung tritt." 11. ...