§ 6 - Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung (WeinAlkoAbsV)

neugefasst durch B. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3664; zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 25.04.1990; FNA: 7847-11-6-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Anzeigepflichten


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Der Verwender oder Verarbeiter hat der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 das Ende der Verwendung oder Verarbeitung unverzüglich schriftlich in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen. 2In der Anzeige sind anzugeben

1.
die verwendete oder verarbeitete Alkoholmenge,

2.
die Nummer des Abholscheins (§ 4 Abs. 1 Satz 2), auf den sich die Anzeige bezieht, und

3.
a)
im Falle der Verwendung die Art der Verwendung oder

b)
im Falle der Verarbeitung Art, Menge und Alkoholgehalt der Verarbeitungserzeugnisse, etwaiger Nebenerzeugnisse und Abfälle.

3Die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern.

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Zitierungen von § 6 WeinAlkoAbsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WeinAlkoAbsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinAlkoAbsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WeinAlkoAbsV Verwendung oder Verarbeitung von Alkohol aus anderen Mitgliedstaaten
... erteilten Kontrollexemplar T5 anzumelden. § 3 Abs. 3 und die §§ 4 bis 8 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des in § 4 Abs. 1 Satz 2 und ... mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des in § 4 Abs. 1 Satz 2 und des in § 6 Nr. 2 genannten Abholscheins der Antrag auf amtliche Überwachung ...
§ 12 WeinAlkoAbsV Muster, Vordrucke
... die Mitteilung nach § 4 Abs. 1, die Anzeige nach § 6 Abs. 1 sowie den Antrag und die Anmeldung nach § 9 Abs. 2 kann das Bundesministerium der Finanzen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Wein-Alkohol
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3661
Artikel 1 WeinAlkoAbsVuaÄndV Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
... die §§ 17 und 28 der Branntweinsteuerverordnung" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden aa) die Wörter ... erteilten KontrollexemplarT5 anzumelden. § 3 Abs. 3 und die §§ 4 bis 8 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des in § 4 Abs. 1 Satz 2 und ... der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des in § 4 Abs. 1 Satz 2 und des in § 6 Nr. 2 genannten Abholscheins der Antrag auf amtliche Überwachung tritt." 11. ...


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