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Änderung § 1 WeinAlkoAbsV vom 01.01.2018

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§ 1 WeinAlkoAbsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 1 WeinAlkoAbsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 16 Abs. 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

1 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den Absatz von Alkohol aus Destillationen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie seine Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr. 2 Die Vorschriften des Zweiten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den Absatz von Alkohol aus Destillationen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie seine Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr. 2 Die Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.


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