Artikel 1 - Fünftes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (5. BNotOÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2006 BNotO § 96, § 105

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2188), wird wie folgt geändert:

1.
§ 96 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die für Landesjustizbeamte geltenden Disziplinarvorschriften in der am 1. März 2001 geltenden Fassung noch bis zum 1. Januar 2010 entsprechend anzuwenden."

2.
§ 105 wird wie folgt gefasst:

„§ 105

Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten noch bis zum 1. Januar 2010 die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), die zuletzt durch Artikel 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, über die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesdiszipl inargerichts entsprechend."



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