§ 6 - Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

Artikel 1 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 800-19-4 Arbeitsvertragsrecht
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§ 6 Verjährung und Aufrechnung



(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

1.
Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

2.
Rückzahlung von Vorschüssen,

3.
Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

4.
Erstattung von Verfahrenskosten,

5.
Zahlung von Geldbußen,

6.
Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.



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