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§ 1 - Bundesfamilienkassenverordnung (BundFamkV)

V. v. 13.12.2005 BGBl. I S. 3694; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2835
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 610-1-17 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1 Einrichtung, Zuständigkeit



(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Familienkasse im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes wird beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen eine Bundesfamilienkasse eingerichtet.

(2) Der Bundesfamilienkasse obliegt die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld an die in § 72 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Angehörigen der Bundesfinanzverwaltung. Der Bundesfamilienkasse können weitere Aufgaben übertragen werden.

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Zitierungen von § 1 BundFamkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BundFamkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BundFamkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BundFamkV Aufgabenübertragung
... öffentlichen Rechts hat die Bundesfamilienkasse die Aufgaben einer Familienkasse nach § 1 wahrzunehmen, 2. weitere Bundesbehörden kann die Bundesfamilienkasse die Aufgaben ... Bundesbehörden kann die Bundesfamilienkasse die Aufgaben einer Familienkasse nach § 1 wahrnehmen, soweit ihr die Aufgaben durch den Verwaltungsträger der Familienkasse ...