(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Familienkasse im Sinne des §
72 Abs. 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes wird beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen eine Bundesfamilienkasse eingerichtet.
(2) Der Bundesfamilienkasse obliegt die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld an die in §
72 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Angehörigen der Bundesfinanzverwaltung. Der Bundesfamilienkasse können weitere Aufgaben übertragen werden.
§ 2 BundFamkV Aufgabenübertragung ... öffentlichen Rechts hat die Bundesfamilienkasse die Aufgaben einer Familienkasse nach § 1 wahrzunehmen, 2. weitere Bundesbehörden kann die Bundesfamilienkasse die Aufgaben ... Bundesbehörden kann die Bundesfamilienkasse die Aufgaben einer Familienkasse nach § 1 wahrnehmen, soweit ihr die Aufgaben durch den Verwaltungsträger der Familienkasse ...