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Änderung § 1 EinglMV 2006 vom 26.08.2006

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§ 1 EinglMV 2006 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2006 geltenden Fassung
§ 1 EinglMV 2006 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 17.08.2006 BGBl. I 1975
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Eingliederung in Arbeit


(1) Für die Verteilung der aus dem Bundeshaushalt 2006 in Kapitel 1112 Titel 685 11 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung gestellten Mittel werden folgende ergänzende andere Maßstäbe festgelegt:

1. ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro wird zunächst nicht zur Verteilung freigegeben. Soweit diese Mittel nicht bis zum 31. August 2006 durch den Bund für überregionale Sonderprogramme oder Sonderbedarfe gebunden sind, werden sie unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen und der Eingliederungsergebnisse auf die Agenturen für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger verteilt;

2. die übrigen Mittel werden auf die Agenturen für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach der Zahl der in ihrem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Erwerbsfähigen-Anteil) unter Berücksichtigung der jeweiligen Grundsicherungsquote nach Nummer 3 verteilt;

3. für jede Agentur für Arbeit und für jeden zugelassenen kommunalen Träger wird das zahlenmäßige Verhältnis der erwerbsfähigen Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu der Zahl der zivilen Erwerbspersonen (Grundsicherungsquote) ermittelt. Agenturen für Arbeit und zugelassenen kommunalen Trägern in Bezirken mit einer überdurchschnittlich hohen Grundsicherungsquote wird bei der Verteilung der Mittel zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil ein prozentualer Zuschlag gewährt. Dieser beträgt ein Viertel des Quotienten aus der Grundsicherungsquote

im betreffenden Bezirk und der Durchschnittsquote aller Bezirke. Bei Agenturen für Arbeit und zugelassenen kommunalen Trägern in Bezirken mit einer unterdurchschnittlich hohen Grundsicherungsquote wird in gleicher Weise ein Abschlag vorgenommen. Hinsichtlich der Kreise und kreisfreien Städte erfolgt die Verteilung nach den in Anlage 1 enthaltenen prozentualen Werten.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Die ergänzenden anderen Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden zum 26. August 2006 mit dem Ziel überprüft festzustellen, ob unter Berücksichtigung der Ausgaben und Bindungen der zugeteilten Mittel für Eingliederung zum 30. Juni 2006 eine den örtlichen Bedarfen entsprechende Verteilung der Mittel weiterhin gewährleistet ist. Soweit die Überprüfung ergibt, dass die zugeteilten Mittel von einzelnen Agenturen für Arbeit und zugelassenen kommunalen Trägern voraussichtlich nicht bis zum Ende des Jahres ausgegeben werden, können sie vom Bund für Sonderprogramme oder Sonderbedarfe anderer Agenturen für Arbeit oder zugelassener kommunaler Träger zugewiesen werden.

(2) Die Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 gelten auch für die in Kapitel 1112 Titel 685 11 des Bundeshaushalts 2006 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung gestellten Verpflichtungsermächtigungen.




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