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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.07.2010 aufgehoben

§ 2 - Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung (FuttEinfVerbV)

Artikel 2 V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3707; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
Geltung ab 31.12.2005; FNA: 7825-3-3 Futtermittel
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§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot



(1) Abweichend von § 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die im Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154), die zuletzt durch die Entscheidung 2009/799/EG der Kommission vom 29. Oktober 2009 (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 42) geändert worden ist, genannt sind, gestattet.

(2) Abweichend von § 1 ist ferner die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse Chloramphenicol oder Nitrofurane oder deren Metabolite enthalten. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind in der Bescheinigung anzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 2 FuttEinfVerbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.12.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
vom 03.12.2009 BGBl. I S. 3842

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 FuttEinfVerbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FuttEinfVerbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuttEinfVerbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 03.12.2009 BGBl. I S. 3842
Artikel 1 FuttEinfVerbVuaÄndV Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung
... § 2 Absatz 1 der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3707, 3710; ...