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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen (FuttMÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3707, 2006 I S. 329
Geltung ab 31.12.2005
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Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2005 FuttMV § 35c, § 36 (neu), § 36, Anlage 5a

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 24 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), wird wie folgt geändert:

1.
§ 35c Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit

1.
die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund

a)
des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABI. EG Nr. L 31 S. 1) oder

b)
des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG 1998 Nr. L 24 S. 9)

in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und

2.
das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger**) bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt."

**)
Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

2.
Im Zehnten Abschnitt wird vor dem bisherigen § 36 folgende Vorschrift eingefügt:

„§ 36 Straftaten

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 35c Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt."

3.
Der bisherige § 36 wird neuer § 36a; er wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Einleitung werden die Wörter „§ 21 Abs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes" durch die Wörter „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

bb)
Die bisherigen Nummern 1 a und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3.

cc)
Nach der neuen Nummer 3 werden folgende neue Nummern 4 bis 6 eingefügt:

„4.
entgegen § 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,

5.
entgegen § 17 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,

6.
entgegen § 20 Abs. 1 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet,".

dd)
Die bisherige Nummer 2a wird die neue Nummer 7.

ee)
Nach der neuen Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:

„8.
entgegen § 25 Satz 1 oder § 27 Satz 1 einen Stoff als Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

9.
entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert,".

ff)
Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 10.

gg)
In der neuen Nummer 10 werden nach dem Wort „Vormischungen" die Wörter „herstellt oder" eingefügt.

hh)
Nach der neuen Nummer 10 wird folgende Nummer eingefügt:

„11.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4 oder 5 Satz 2 zuwiderhandelt,".

ii)
Die bisherigen Nummern 5, 5a und 6 werden die neuen Nummern 12, 13 und 14.

jj)
In der neuen Nummer 13 wird am Ende das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

kk)
In der neuen Nummer 14 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

ll)
Die bisherigen Nummern 4, 7 und 8 werden aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt oder

2.
entgegen § 35 Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

4.
Die Anlage 5a Teil B wird wie folgt geändert:

a)
In den Positionen „Acephat" und „Parathionmethyl" wird die Fußnotenbezeichnung „a)" gestrichen.

b)
In den Positionen „Binapacryl", „Captafol", „1,2- Dichlorethan", „Dinoseb", „Ethylenoxid" und „Nitrofen" wird die Fußnotenbezeichnung „b)" gestrichen.

c)
In der Position „Bromopropylat" wird die Fußnotenbezeichnung „c)" gestrichen.

d)
In den Positionen „Cyazofamid", „2,4 DB", „Ethoxysulfuron", „Foramsulfuron", „Imazamox", „Linuron", „Oxadiargyl", „Oxasulfuron" und „Pendimethalin" wird die Fußnotenbezeichnung „d)" gestrichen.

e)
In der Position „Fenamiphos, Fenamiphos-Sulfoxid, Fenamiphos-Sulfon" wird die Fußnotenbezeichnung „e)" gestrichen.

f)
In den Positionen „Bifenthrin" und „Famoxadon" wird die Fußnotenbezeichnung „f)" gestrichen.

g)
In den Positionen „Azoxystrobin", „Fenhexamid", „Fenpropimorph", „Iprovalicarb", „Mancozeb, Maneb, Metiram, Propineb, Zineb", „Metalaxyl, Metalaxyl-M", „Methomyl, Thiodicarb", „Myclobutanil" und „Penconazol" wird die Fußnotenbezeichnung „g)" gestrichen.

h)
Die Position „Amitraz" wird wie folgt gefasst:

12345
Amitraz a) 33089-61-1N,N-Bis-(2,4-xylyliminomethyl)-
methylamin
Summe aus Amitraz und allen Meta-
boliten, die die 2,4-Dimethylanilin-
gruppe enthalten, berechnet als
Amitraz
Baumwollsamen
Hopfen und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, aus-
genommen Gewürze, und Futter-
mittel aus Geflügel
Eier
1
0,1
0,05
0,01


 
i)
Nach der Position „Carbosulfan" wird folgende Position eingefügt:

12345
Carfentrazone-
ethyl b)
128639-02-1Ethyl-2chlor-3[2chlor-5(4-difluorme-
thyl-4,5dihydro-3methyl-5oxo-1 H-
1,2,4triazol-1-yl)-4-fluorphenyf]pro-
pionat
definiert als Carfentrazone und aus-
gedrückt als Carfentrazone-ethyl
Getreide
Hopfen, Ölsaaten und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze
0,05
0,02
0,01


 
j)
Nach der Position „Famoxadon" wird folgende Position eingefügt:

12345
Fenamidon b) 161326-34-7(S)-5-methyl-2-methylthio-5-phenyl-
3-phenylamino-3,5-dihydroimidazol-
4-on
Salate
Trauben und Tomaten
Melonen
Hopfen, Ölsaaten und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze
2
0,5
0,1
0,05
0,02


 
k)
Nach der Position „Isoproturon" wird folgende Position eingefügt:

12345
Isoxaflutole b) 141112-29-05-Cyclopropyl-4-(2-methylsulfonyl-
4-trifluormethyl-bezoyl)isoxazol
Summe von Isoxaflutole, 2-Cyano-3-
cyclopropyl-1-(2-methylsulfonyl-4-
trifluormethylphenyl)propan-1,3-dion
(RPA 202248) und 2-Methansulfonyl-
4-trifluormethyl-benzoesäure (RPA
203328), ausgedrückt als Isoxafluto-
le
Hopfen, Ölsaaten und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze
0,1
0,05


 
l)
Die Position „Maleinsäurehydrazid" wird wie folgt gefasst:

12345
Maleinsäure-
hydrazid b)
123-33-16-Hydroxy-3-(2H)-pyridazinonKartoffeln
Knoblauch, Schalotten und
Zwiebeln
Hopfen, Ölsaaten und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze
50
15
0,5
0,2


 
m)
Nach der Position „Mecarbam" wird folgende Position eingefügt:

12345
Mecoprop b)
Mecoprop-P b)
7085-19-0
16484-77-8
(RS)-2-(4-Chlor-2-
methylphe-
noxy)propion- Summe von
säure Mecoprop-P
und Mecoprop
(R)-2-(4-Chlor-2- ausgedrückt als
methylphe- Mecoprop
noxy)propion-
säure
Hopfen und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze
0,1
0,05


 
n)
Die Position „Propyzamid" wird wie folgt gefasst:

12345
Propyzamid b)23950-58-53,5-Dichlor-N-(1,1-dimethylpropinyI)-
benzamid
Kräuter und Salate
Hopfen, Ölsaaten und Tee
1
0,05
   übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze
0,02
  Rückstand: Summe aus Propyzamid
und allen Metaboliten, die die 3,5-
Dichlorbenzoesäurefraktion enthal-
ten, berechnet als Propyzamid
Fett, Leber und Niere aus Landtieren
übrige Futtermittel aus Landtieren
und Eier
Milch
0,05
0,02
0,01


 
o)
Nach der Position „Tridemorph" wird folgende Position eingefügt:

12345
Trifloxystrobin b)141517-21-7(E,E)-Methoxyimino-{241 -(3-trifluor-
methylphenyl)-ethylidenaminoxyme-
thyl]phenyl}essigsäuremethylester
Hopfen
Trauben
30
5
   Aprikosen, Johannisbeeren,
Kirschen, Pfirsiche und
Stachelbeeren
1
   Kernobst und Tomaten 0,5
   Gerste, Melonen und Zitrusfrüchte 0,3
   Cucurbitaceen mit genießbarer
Schale
0,2
   Bananen, Roggen, Ölsaaten, Tee,
Triticale und Weizen
0,05
   übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze
0,02


 
p)
Die Fußnoten a) bis g) werden durch folgende Fußnoten ersetzt:

„a)
Diese Position ist bis zum 9. Januar 2007 in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 10. Januar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 9. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

b)
Diese Position ist bis zum 3. Dezember 2006 in der am 30, Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 4. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 3. Dezember 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 4. Dezember 2006 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FuttMÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuttMÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung
B. v. 24.05.2007 BGBl. I S. 770
Bekanntmachung FuttMVNB
... S. 2618, 2653), 5. den nach Artikel 5 am 31. Dezember 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3707, 2006 I S. 329), 6. die am 7. ...

Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 454
Artikel 1 27. FuttMVÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3707, 2006 I S. 329), wird wie folgt ...